Die Wahlfreiheit der Fahrzeughalter bezüglich Wartung und Reparatur

In der Schweiz glauben viele Fahrzeughalter fälschlicherweise, dass sie ihr Auto ausschliesslich beim offiziellen Vertragshändler der Marke warten oder reparieren lassen dürfen, um die Herstellergarantie aufrechtzuerhalten. Diese weit verbreitete Meinung entspricht jedoch nicht der Realität. Tatsächlich garantiert die europäische Gesetzgebung, die von der Schweiz übernommen und angewendet wird, den Fahrzeughaltern völlige Freiheit bei der Wahl der Werkstatt, ohne die Herstellergarantie zu beeinträchtigen – sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden.

Diese Freiheit basiert auf den Wettbewerbsregeln für den Automobil-Aftermarket. Diese sollen verhindern, dass Hersteller Monopolsituationen schaffen, indem sie ihre offiziellen Netzwerke für Wartung und Reparaturen vorschreiben. Konkret bedeutet dies, dass ein Schweizer Automobilist sein Fahrzeug für routinemässige Wartungsarbeiten, mechanische oder elektronische Reparaturen sowie den Austausch von Teilen jeder unabhängigen oder Mehrmarken-Werkstatt anvertrauen kann, ohne seine Rechte aus der Herstellergarantie zu verlieren.

Damit diese Garantie gültig bleibt, müssen zwei Hauptbedingungen erfüllt sein. Einerseits müssen die Wartungs- und Reparaturarbeiten gemäss den Vorschriften des Herstellers durchgeführt werden, insbesondere in Bezug auf Wartungsintervalle und technische Verfahren. Andererseits müssen die verwendeten Ersatzteile von gleicher Qualität wie die Originalteile sein. Diese Anforderungen werden heute von den Unicar-Werkstätten, die über die erforderlichen Kompetenzen, Diagnosewerkzeuge und technischen Informationen verfügen, perfekt erfüllt.

Diese Regelung bietet Fahrzeughaltern zahlreiche Vorteile. Vor allem bietet sie ihnen eine grössere Auswahlfreiheit und ermöglicht ihnen, die Leistungen, Preise und die geografische Nähe der Werkstätten zu vergleichen. Ausserdem fördert sie einen gesunden Wettbewerb auf dem Automobil-Aftermarket, was dazu beiträgt, die Wartungskosten tiefer zu halten und Innovation und Servicequalität zu fördern.

Für Unicar-Werkstätten stellt diese Situation ebenfalls eine wichtige Chance dar. Sie ermöglicht ihnen den uneingeschränkten Zugang zum Markt für Neufahrzeuge, einschliesslich derjenigen, die noch unter die Garantie fallen, und bietet eine glaubwürdige Alternative zu den offiziellen Netzwerken.

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Ursprung des Prinzips: Wettbewerbsrecht inspiriert von der EU

In der Europäischen Union wurde mit der Blockfreistellungsverordnung der Grundsatz eingeführt, dass Fahrzeughalter ihr Auto in jeder Werkstatt warten und reparieren lassen können, ohne dass die Herstellergarantie erlischt, sofern die Arbeiten den Vorgaben des Herstellers entsprechen. Dieser Grundsatz zielt darauf ab, einen wirksamen Wettbewerb auf dem Automobil-Aftermarket zu schaffen und zu verhindern, dass Hersteller ihr Servicenetzwerk exklusiv durchsetzen.

Umsetzung in der Schweiz und Rolle der WEKO

In der Schweiz wurde dieser Grundsatz im Wettbewerbsrecht übernommen. Die Wettbewerbskommission (WEKO) war bis vor Kurzem dafür zuständig, die Vorgehensweisen im Automobilsektor durch eine «Automobilmitteilung» zu begleiten, die der Auslegung und Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Vertrieb, die Wartung und die Reparatur von Fahrzeugen diente. Insbesondere stellte sie sicher, dass Verbraucher weiterhin Anspruch auf die Herstellergarantie hatten, auch wenn die Wartung in einer unabhängigen Werkstatt durchgeführt wurde, sofern die Teile und die Wartung den Standards des Herstellers entsprachen.

Seit 2024 sind diese Grundsätze in einer Automobilverordnung verankert, die die frühere Mitteilung der WEKO ersetzt. Diese Verordnung, die rechtlich bindend ist, übernimmt die wesentlichen Regeln aus der Mitteilung und macht sie sowohl für die Behörden als auch für die Schweizer Gerichte verbindlich, auch in Punkten wie dem Zugang unabhängiger Werkstätten zu Ersatzteilen und technischen Informationen.

In der Praxis bedeutet dies, dass die freie Wahl der Werkstatt jetzt durch festgeschriebene Wettbewerbsregeln geschützt ist und dass die WEKO (durch die Verordnung und ihre Erläuterungen) dafür sorgt, dass diese Regeln korrekt ausgelegt und angewendet werden.

Konkret gewährleistet dies:

  • Freie Wahl: Fahrzeughalter können für Wartungs- und Reparaturarbeiten eine beliebige Werkstatt (unabhängig oder Markennetzwerk) beauftragen.
  • Aufrechterhaltung der Herstellergarantie: Die Herstellergarantie kann nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil die Wartung oder Reparatur außerhalb des offiziellen Netzwerks durchgeführt wurde, sofern die Arbeiten den Vorgaben des Herstellers entsprechen (Verfahren, gleichwertige Teile usw.).
  • Mehr Wettbewerb: Dies verhindert, dass Hersteller Beschränkungen auferlegen, die eine ungerechtfertigte Wettbewerbsbeschränkung darstellen würden, was das Gesetz und die Verordnung verhindern sollen.

Letztendlich «garantiert» die WEKO nicht direkt die Herstellergarantie, sondern sorgt dafür, dass die Wettbewerbsregeln, die die freie Wahl der Autofahrer und den Marktzugang für unabhängige Werkstätten schützen, eingehalten werden. Diese Regeln, die sich am europäischen Recht orientieren und nun in einer verbindlichen Verordnung verankert sind, verhindern, dass die Wahl einer unabhängigen Werkstatt als Grund für den Entzug der Herstellergarantie herangezogen wird.

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